MacBook für 49,95 Euro bei OTTO: Kunden wollen klagen
Verfasst am Aug 16th 2009 durch Franziska Weiss
Abgelegt unter: Laptops
Der Versandhändler OTTO hat Ende Juli MacBooks
für 49,95 Euro angeboten und die Bestellung zum Schnäppchenpreis per Email bestätigt. Laut
Spiegel Online wollen nun wohl mehrere Kunden klagen, obwohl sie von OTTO in einem Brief informiert worden sind, dass die Ware nicht zum angegebenen Preis geliefert werden kann. Ausserdem sollen alle Besteller einen Einkaufsschein über 100 Euro bekommen haben und 50 Notebooks unter ihnen verlost worden sein. Ob die Klage vor Gericht durchkommen kann ist fraglich.
Tags: fake, irrtum, klage, macbook, macbook pro, otto, webshop
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Leserkommentare (Seite 1 von 1)
Julian @ Aug 16th 2009
Ist das nicht ein klassischer Fall von §119, I BGBI??? Hab ich von der Schule im Kopf…
Kana @ Aug 17th 2009
Wär jetzt echt dufte gewesen, wenn du das näher erläutert hättest. : )
Ich glaube jedenfalls (auch?) nicht, das sie mit ihrer Klagen durchkommen.
Julian @ Aug 17th 2009
Okay, mach ich doch glatt ;)
§119 BGB I ist die Anfechtbarkeit eines Kaufvertrages (hier soll mal von der Aufteilung in Verfügungs-/ und Verpflichtungsgeschäft abgesehen werden) wegen Irrtum.
Zitat: "Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde."
Das heißt: OTTO stellt ein Angebot an die Allgemeinheit, durch die Bestellung des Kunden und die Bestätigung durch OTTO kommt nach den gängigen Paragraphen (§§145,147, 433 usw…) ein Kaufvertrag zu stande.
Bei der Willenserklärung ist OTTO im Irrtum über die selbige, da anzunehmen ist, dass er bei "Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde". (Damit geht übrigens §120 BGBI einher, da die "Einrichtung" falsch übermittelt)
Nach §121 BGBI muss OTTO sofort nach Kenntnisnahme die Willenserklärung anfechten. Ist die in Einklang mit §119 gegeben, ist die Willenserklärung gem. §118 BGBI nichtig.
§122 regelt übrigens Schadensersatzansprüche gegen OTTO.
Soviel mal zu meiner Theorie. Es kann aber durchaus sein, dass ich da einen Knoten in meinem Rechtsverstänis habe.
Das Jura-Studium beginne ich erst zum Wintersemester ;)
Zum Nachlesen lege ich übrigens http://dejure.org/gesetze/BGB nahe!